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Heimatverein Liederhain Dittersdorf e.V.

 

Verein

 

Vorstand

Vorsitzende: Romy Liebscher
1. Stellvertreter: Rico Schettler
2. Stellvertreter: Ralph Tinibel
Schatzmeister: Sebastian Jedlicka
Schriftführer: Bernd Höfer
   


Beirat

   
Kassenprüfer: Diana Mauersberger, Carry Thümmel

  

VEREINSSATZUNG

 

§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

Der im Jahre 1898 gegründete Verein führt den Namen

 

                                                                              Heimatverein „Liederhain“ Dittersdorf e.V.

 

Der Verein hat seinen Sitz in Lößnitz. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 – Zweck

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

Zweck der Körperschaft ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.

 

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

 

  1. Pflege der historischen Dorflandschaft, z.B. Kriegerdenkmal
  2. Sammlung und Pflege des alten Kulturgutes (Chronik von Dittersdorf)
  3. Vermittlung des lokalen Brauchtums, der Sprache und des Liedgutes in Vereinsnachmittagen, kulturellen Veranstaltungen und Theaterstücken
  4. Traditionspflege durch Weiterführung von historischen Festen (Erntedankfest, Brunnenfest, Pyramide anschieben)

 

 

§ 3 – Selbstlosigkeit

 

 

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

 

§ 4 – Mittelverwendung

 

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Die Zuständigkeit richtet sich nach der jeweiligen Kassen- und Beitragsordnung.

 

 

§ 5 – Begünstigungen

 

Es darf keine Person durch Ausgabe, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 6 – Mitgliedschaft

 

Die Zahl der Mitglieder ist unbeschränkt. Dem Verein können außer den aktiven Mitgliedern auch passive Mitglieder (nicht wahlberechtigt) sowie die Ehrenmitglieder angehören. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. Die Mitgliedschaft entsteht durch die Zustimmung des Vorstandes zu einem schriftlich gestellten Antrag.

 

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

 

  1. Schriftliche Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat. Eingezahlte Beiträge verbleiben nach Kündigung der Mitgliedschaft in der Vereinskasse.
  2. Ausschlusserklärung durch den Vorstand bei groben Verstößen gegen die Satzung, Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane sowie Schädigung des Ansehens des Vereins.
  3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes von der Mitgliedschaft gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages länger als 6 Monate im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
  4. Bei natürlichen Personen durch Tod.
  5. Erklärung der Auflösung des Vereins.

 

 

§ 7 - Organe

 

Die Organe des Vereins sind:    1. der Vorstand

                                                               2. die Mitgliederversammlung

 

 

§ 8 – Vorstand

 

  1. Der Vorstand des Vereins fungiert als geschäftsführender Vorstand und besteht aus dem Vorsitzenden, dem 1. und 2. Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Schriftführer.
  2. Die Vorstandmitglieder werden von der Mitgliederversammlung jeweils für 4 Jahre gewählt.
  3. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis nach der Neuwahl die Ablösung erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes bestimmen.
  4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand (Absatz 1). Der Verein wird durch zwei Vorstandmitglieder gemeinsam vertreten.
  5. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, er gilt als beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
  6. Der Vorstand trifft sich sechsmal im Jahr, Ort und Zeit werden vorher abgesprochen.
  7. Kontoverfügungsberechtigt sind der Vorsitzende sowie der Schatzmeister jeder einzeln.

 

 

§ 9 – Beirat

 

Der Vorstand kann für Zuarbeiten einen Beauftragten für Kultur und einen Chronisten benennen.

 

 

§ 10 – Mitgliederversammlung

 

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird einmal im Kalenderjahr als Jahreshauptversammlung mit einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Einladung einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.
  2. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordert.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder. Sind weniger Mitglieder anwesend, kann eine erneute Mitgliederversammlung unmittelbar im Anschluss an die vorherige Mitgliederversammlung ohne Einhaltung von Form und Frist stattfinden. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, soweit die Satzung nichts Anderes bestimmt.
  4. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
  1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes
  2. Entgegennahme der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
  3. Wahl des Vorstandes
  4. Wahl von 2 Rechnungsprüfern
  5. Beschlussfassung über die Kassen- und Beitragsordnung inklusive der Entscheidung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
  6. Beschlussfassung über die Bildung von Abteilungen, Wahl des Abteilungsleiters und Fassung einer Abteilungsordnung
  7. Beschlussfassung über den Haushaltsplan
  8. Beschlussfassung über Änderungen oder eine Neufassung der Satzung. Diese Beschlussfassung erfolgt mit zwei Drittel – Mehrheit von mindestens einem Viertel der Mitglieder.
  9. Beschlussfassung über eine freiwillige Auflösung der Vereinigung und in diesem Fall über die Verwendung des Vermögens der Vereinigung, wofür eine zwei Drittel – Mehrheit von mindestens einem Viertel der Mitglieder erforderlich ist.
  1. Stimm- und Wahlberechtigung besteht ab Vollendung des 18. Lebensjahres.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, beschließt der Vorstand. Die Mitglieder sind spätestens auf der nächsten Mitgliederversammlung über diese Änderungen zu informieren.
  3. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von zwei Vorstandmitgliedern zu unterzeichnen ist.

 

 

 

 

 

§ 11 – Abteilungen

 

  1. Zur Verwirklichung des Satzungszwecks im Verein können durch Beschluss der Mitgliederversammlung rechtlich unselbständige Abteilungen gebildet werden. Das Nähere kann eine Abteilungsordnung regeln, die sich im Rahmen des satzungsmäßigen Vereinszweckes halten muss. Soweit in der Abteilungsordnung nichts Anderes geregelt ist, gilt die Satzung des Vereins für die Abteilung entsprechend.
  2. Die Abteilungen werden durch einen Abteilungsleiter geleitet. Für dessen Wahl und Amtszeit gelten die Regelungen des § 8 der Satzung entsprechend.
  3. Die Abteilungen können kein eigenes Vermögen bilden.
  4. Den Abteilungen obliegt die Finanzhoheit für ihren Bereich. Sie haben das Recht, über die laufenden Einnahmen und Ausgaben selbst zu bestimmen, soweit diese EUR 250,- im Einzelfall und jährlich EUR 1.000,- nicht übersteigen. Alle darüberhinausgehenden Ausgaben sind vom Vereinsvorstand zu beschließen. Soweit die Ausgabe bereits Bestandteil des beschlossenen Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr ist, verbleibt die Zuständigkeit auch bei höheren Ausgaben beim Abteilungsleiter.
  5. Die Abteilungen dürfen die Finanzmittel im Rahmen ihrer Finanzhoheit innerhalb der Abteilung nur für satzungsmäßige Zwecke verwenden und es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

 

§ 12 – Mitgliedsbeiträge

 

  1. Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils bis zum 31. 03. eines Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Eine Überschussrückzahlung bei Kündigung erfolgt nicht.
  2. Näheres regelt die von der Mitgliederversammlung beschlossene Kassen- und Beitragsordnung.

 

 

§ 13 - Datenschutz im Verein

  1. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten der Mitglieder und Mitarbeiter durch den Verein erfolgt nur, soweit dies zur Erfüllung des Satzungszwecks erforderlich ist oder eine ausdrückliche Einwilligung des Betroffenen vorliegt.
  2. Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten im Verein erfolgt im Rahmen der Bestimmungen der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.
  3. Zur weiteren Ausgestaltung und zu den Einzelheiten der Datenerhebung und -verwendung erlässt der Verein eine Datenschutzrichtlinie, die auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird (siehe Anhang der Satzung).

 

§ 14 – Auflösung des Vereins

 

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde. Dazu ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung entsprechend § 10 zu fassen, in dem diese andere Körperschaft benannt wird.

 

 

§ 15 – Ordnungen

 

Zur Durchführung der Satzung und zur besseren Regelung der Angelegenheiten des Vereins kann sich der Verein Ordnungen wie eine Kassen-, Beitrags- und Abteilungsordnung geben. Diese Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

 

 

 

 

 

 

 

Lößnitz, den                                                     ____________________         _____________________

                                                                              Vorsitzende/r                                  1. Stellvertreter

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Datenschutzrichtlinie

 

Heimatverein „Liederhain Dittersdorf“ e.V.

Lößnitz, den 28.06.2019

 

Information für unsere Vereinsmitglieder zum Thema Datenschutz im Verein

 

Mit dieser Richtlinie, die die Mitgliederversammlung am 28.06.2019 beschlossen hat, werden die Mitglieder des Vereins über die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Verein informiert. Diese Richtlinie ist Grundlage für die Einwilligungserklärung der Mitglieder. Die personenbezogenen Daten werden dabei zum einen durch den Verein, aber ggf. auch durch Dritte verarbeitet.

 

1. Verantwortlichkeit des Vereins und Ansprechpartner

 

Der Heimatverein Liederhain Dittersdorf e.V. ist auf der Grundlage der EU-Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes verantwortlich für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Verein. Fragen sind grundsätzlich an den Vorstand des Vereins zu richten.

 

Ansprechpartner im Vorstand ist …

 

Nähere Informationen sind auf der Homepage des Vereins unter www.heimatverein-dittersdorf.de finden.

 

2. Grundlage für die Verbreitung von Daten im Verein

 

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten im Heimatverein Liederhain Dittersdorf e.V. beruht auf der von den Betroffenen erteilten Einwilligung und auf der Satzung des Vereins in der Fassung vom 01.03.2019. Den Regelungen der Satzung haben sich die Mitglieder mit ihrem Beitritt in den Verein unterworfen. Auf der Grundlage der Satzung besteht im Verein eine Datenschutzrichtlinie, die die Mitgliederversammlung am 01.03.2019 beschlossen hat.

 

In die Geltung dieser Regelungen haben die Mitglieder eingewilligt.

 

3. Verarbeitung durch den Verein

 

Der Heimatverein Liederhain Dittersdorf e.V.  erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten der Mitglieder und Mitarbeiter zur Erfüllung seines Vereinszwecks und im Rahmen der Mitgliedschaft, um seine Aufgaben umfassend wahrnehmen zu können.

 

Die Datenerhebung und Datenverarbeitung ist für die Erfüllung der Aufgaben des Vereins und der sich daraus ergebenden Pflichten und Aufgaben erforderlich und beruht auf Art. 6 Abs. 1 DSGVO.

 

Eine Weitergabe der personenbezogenen Daten erfolgt ausschließlich auf gesetzlicher Grundlage an andere öffentliche Stellen, die diese Daten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benötigen oder an private Personen, die ein berechtigtes Interesse an der Verwendung dieser Daten darlegen.

 

Der Verein erhebt und verarbeitet folgende Daten von seinen Mitgliedern und Mitarbeitern:

 

a) Daten für die Mitgliederverwaltung und Kontaktaufnahme

b) Daten für die Beitragserhebung

c) Daten und Bilder für die Öffentlichkeitsarbeit des Vereins

               

4. Wie verarbeitet der Verein diese Daten?

 

Die personenbezogenen Daten der Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins werden durch die Geschäftsstelle in folgenden Programmen und Datenbanken gespeichert:

 

a)  …

b)  … 

c)   …

 

 

6. Löschung und Übertragung der Daten

 

Personenbezogene Daten der Mitglieder und Mitarbeiter müssen durch den Verein solange gespeichert werden, wie sie für die Erfüllung gesetzlicher Pflichten erforderlich sind. Sofern keine besonderen gesetzlichen Aufbewahrungspflichten mehr bestehen, werden die Daten gelöscht, sobald sie für den Zweck ihrer Verarbeitung nicht mehr erforderlich sind.

 

 

7. Rechte der Mitglieder

 

Mitglieder haben nach der EU-Datenschutzgrund VO verschiedenen Rechte gegenüber dem Verein. Einzelheiten ergeben sich insbesondere aus den Art. 15 – 18 und 21.  Mitglieder haben u.a. das Recht, der Verwendung ihrer Daten zum Zweck der Ausübung der Aufgaben des Vereins, jederzeit zu widersprechen. Zudem sind Mitglieder berechtigt, Auskunft der beim Verein gespeicherten personenbezogenen Daten zu beantragen sowie bei Unrichtigkeit der Daten die Berichtigung oder bei unzulässiger Datenspeicherung die Löschung der Daten zu fordern. Anfragen von Mitgliedern werden vom Verein grundsätzlich innerhalb eines Monats beantwortet.

 

 

8. Datenschutzansprechpartner des Vereins

 

Sollte ein Mitglied der Ansicht sein, dass die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten gegen geltendes Recht verstößt, ist der Vorstand des Vereins oder die in Absatz 1 benannte Person anzusprechen.

 

Beitrags- und Kassenordnung

des

Heimatverein „Liederhain“ Dittersdorf e.V.


 

Gemäß der §§ 10, 12 der Satzung des Heimatvereins „Liederhain“ Dittersdorf e.V. hat die Mitgliederversammlung folgende Beitrags – und Kassenordnung beschlossen:

 

§ 1 Mitgliedsbeiträge

 

(1) Mitgliedsbeiträge werden gemäß § 12 der Satzung erhoben.

 

(2) Jedes Mitglied des Vereins entrichtet einen jährlichen Beitrag in Höhe von € 12,00.

Die Mitgliedsbeiträge für juristische Personen und Einzelunternehmer werden im Einzelfall vom Vorstand des Vereins entschieden, dürfen aber die vorgenannten € 12,00 nicht unterschreiten.

Bei Ehepaaren bzw. Partnern, die in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben und beide Mitglieder des Vereins sind, beträgt der jährliche Mitgliedsbeitrag für beide Personen zusammen € 18,00. Ehrenmitglieder des Vereins sind von der Beitragszahlung befreit.

 

(3) Die Beitragszahlung erfolgt bis zum 31.03. eines jeden Jahres möglichst bargeldlos im Lastschriftverfahren auf das Konto des Vereins.

 

§ 2 Spenden

 

Der Verein ist berechtigt Spenden, die der unmittelbaren Verwirklichung des Vereinszwecks dienen, anzunehmen. Spenden werden vom Vorsitzenden, dessen Stellvertreter oder vom Schatzmeister bescheinigt.

 

§ 3 Haushaltsplan

Für das laufende Geschäftsjahr kann ein Haushaltsplan aufgestellt werden. Hierüber entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Soweit der Vorstand einen entsprechenden Aufstellungsbeschluss fasst, soll der Haushaltsplan bis spätestens zum 31.03. eines laufenden Geschäftsjahres aufgestellt werden. Die Vorbereitung obliegt dem Vorstand. Den Beschluss über den Haushaltsplan fasst die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

 

§ 4 Ausgaben

 

Über Ausgaben des Vereins bis € 250- im Einzelfall und insgesamt € 1.000,- jährlich  entscheidet der Vorstandsvorsitzende oder der Abteilungsleiter in seiner Abteilung.

 

Über Ausgaben von mehr als € 250,- im Einzelfall und insgesamt mehr € 1.000,- jährlich entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

 

Soweit eine Ausgabe bereits Bestandteil des beschlossenen Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr ist, verbleibt die Zuständigkeit auch bei Ausgaben über € 250,- im Einzelfall oder insgesamt mehr als € 1.000,- jährlich beim Vorstandsvorsitzenden oder Abteilungsleiter.

 

§ 5 Konto, Handkasse, Buchführung

 

(1) Der Verein führt ein Konto bei der Volksbank unter

 

Kto

IBAN
BIC

 

Zeichnungsberechtigt sind der Vorstandsvorsitzende, die Stellvertreter und der Schatzmeister.

 

(2) Der Schatzmeister und die Abteilungsleiter des Vereins sind berechtigt, zur Abwicklung der laufenden Geschäfte eine Handkasse zu führen. Das Gesamtvolumen der Handkasse soll € 1.000,-  nicht überschreiten. Kurzfristige Überschreitungen dieses Limits sind zulässig.

 

(3) Der Vorstand ist verpflichtet, über Einnahmen und Ausgaben sowie das Vermögen des

Vereins, Konto- und Kassenbücher nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung

zu führen.

 

§ 6 Jahresrechnung, Rechnungsprüfung

 

(1) Der Vorstand hat eine Jahresrechnung zu erstellen und diese bis zum 31.03. des Folgejahres der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vorzulegen.

 

(2) Die Mitgliederversammlung wählt 2 Rechnungsprüfer, die nicht gleichzeitig dem

Vorstand angehören dürfen. Diese sind zur laufenden Prüfung der Finanzunterlagen berechtigt und haben die Jahresrechnung vor der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung zu prüfen.

 

§ 7 Ergänzungen

 

Die Beitrags- und Kassenordnung tritt mit der Beschlussfassung in Kraft.

 

 

Lößnitz, den

 

 

 

 

Vorstandsvorsitzender               Stellvertreter                                     Schatzmeister

 

Satzung
Mitgliedsantrag